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Präambel
Der Grundkonsens der Bundespartei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN inklusive seiner Präambel gilt auch für den Ortsverband Kreuztal. Die im Grundkonsens von BÜNDNIS 90 und DIE GRÜNEN vereinbarten nhalte und Ziele bilden auch für uns die Grundlage unserer politischen Arbeit.
§1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN OV Kreuztal sind Ortsverband der Bundespartei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, des Landesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN NORDRHEIN-WESTFALEN und des Kreisverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN KV SIEGEN-WITTGENSTEIN. Die Kurzbezeichnung lautet GRÜNE Kreuztal. Sein Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf die Stadt Kreuztal.
§ 2 Mitgliedschaft
(1) Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Ortsverband Kreuztal kann werden, wer mindestens 16 Jahre alt ist, keiner anderen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätigen Partei angehört und die Grundsätze und Programme der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN anerkennt. Die deutsche Staatsangehörigkeit ist nicht Voraussetzung für die Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft oder Mitarbeit in (neo-)faschistischen Organisationen ist mit einer Mitgliedschaft im BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nicht vereinbar.
(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand auf Antrag. Wird eine Aufnahme abgelehnt, hat der Vorstand dies schriftlich gegenüber der/dem Bewerber/in zu begründen und der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann bei der Mitgliederversammlung Einspruch eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der Mehrheit der gültigen Stimmen.
(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch das zuständige Gremium. Sie endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Der Eintritt in eine andere im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätigen Partei oder Wähler*innenvereinigung oder die Kandidatur auf einer konkurrierenden Liste wird als Austritt gewertet.
(4) Ein Mitglied kann nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnungen der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. Über einen Ausschluss entscheidet das zuständige Schiedsgericht auf Antrag. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder und Organe des Ortsverbandes. Das Nähere regelt die Landesschiedsgerichtsordnung. Über den Ausschluss aus dem OV Kreuztal entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 der anwesenden Mitglieder.
(5) Zahlt ein Mitglied länger als zwei Zahlungszyklen jedoch maximal sechs Monate nach vereinbarter Fälligkeit keinen Beitrag, so gilt dies nach Zustellung einer zweiten Mahnung als Austritt. Auf diese Folge muss in der zweiten Mahnung hingewiesen werden.
(6) Bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres ist jedes Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Ortsverband Kreuztal gleichzeitig Mitglied in der GRÜNEN JUGEND Nordrhein-Westfalen. Ein Widerruf ist möglich und muss gegenüber dem Landesverband von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN schriftlich mitgeteilt werden.
§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht:
1. An der politischen Willensbildung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der üblichen Weise, z.B. Aussprachen, Anträge, Abstimmungen und Wahlen mitzuwirken.
2. An überörtlichen Delegiertenversammlungen als Gast teilzunehmen.
3. Im Rahmen der Gesetze und der Satzungen an der Aufstellung von
Kandidat*innen mitzuwirken, sobald es das wahlfähige Alter erreicht hat.
4. Sich selbst bei diesen Anlässen um eine Kandidatur zu bewerben
5. Innerhalb von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN das aktive und passive Wahlrecht
auszuüben.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht:
1. Den Grundkonsens von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Partei anzuerkennen.
2. Seinen Beitrag regemäßig zu entrichten.
(3) Mandatsträger*innen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN OV Kreuztal leisten neben ihren satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen Sonderbeiträge (Mandatsträger*innenbeiträge) an den Ortsverband. Die Höhe der Sonderbeiträge wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
(4) Die Höhe eines Sonderbeitrages kann auf Antrag des/der Beitragspflichtigen für ein Jahr reduziert werden. Der Antrag und sämtliche Umstände die zur Antragstellung führten wie auch alle weiteren zur Bearbeitung erhobenen, angeforderten oder in Kenntnis gebrachten Daten, der Entscheid und die Begründung dazu sind mit dem Merkmal der Vertraulichkeit versehen, die Mitgliederversammlung wird nicht informiert, es findet keine besondere Erwähnung im Rechenschaftsbericht statt. Gleichwohl muss der Entscheid den Rechnungsprüfer*innen auf allgemeine Nachfrage offen gelegt werden. Dies gilt nicht für die Begründung zum Entscheid.
(5) Antragsberechtigt zur Reduzierung eines Sonderbeitrages sind alle Mandatsträger*innen, die daraus einen Sonderbeitrag leisten müssen. Der Antrag kann erneut gestellt werden. Dem Antrag ist statt zu geben, wenn der Antragstellerin/ der Antragsteller sich in einer prekären Einkommenssituation befindet oder während er Legislaturperiode in eine solche Situation gerät.
(6) Folgende Verfahrensregeln gelten für die Bearbeitung des Antrages bis zum
Entscheid:
1. Der Antrag ist bei der Kassierer*in zu stellen und von diesem zu entscheiden.
2. Ein Einspruch ist möglich und wird vor dem geschäftsführenden Vorstand verhandelt und der Antrag demnach endgültig entschieden. Bei der Abstimmung zu dem Entscheid nimmt der/die Kassierer*in eine beratende Funktion ein und ist nicht stimmberechtigt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
§ 4 Organe des Ortsverbandes
Organe des Ortsverbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 5 Mitgliederversammlung (MV)
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ. Die Mitgliederversammlung findet mindestens kalenderjährlich statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 10 Tagen einberufen. Bei besonderer Dringlichkeit kann die Einladungsfrist auf 7 Kalendertage verkürzt werden. Die Dringlichkeit muss in der Einladung begründet
werden.
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt den Haushalt, die Satzung und die ihr nachfolgenden Ordnungen. Sie wählt den Vorstand, mindestens zwei Rechnungsprüfer*innen, eine/n Schriftführer*in, die Delegierten und die Kandidat*innen für die Teilnahme an Wahlen in geheimer Wahl.
(3) Die Mitgliederversammlung nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstandes entgegen. Dessen finanzieller Teil ist durch die Rechnungsprüfer*innen zu prüfen. Das Ergebnis der Prüfung ist der Mitgliederversammlung vor der Beschlussfassung in schriftlicher Form vorzulegen. Danach entscheidet die Mitgliederversammlung über die Entlastung des Vorstands.
(4) Beschlüsse der Mitgliederversammlung können nur durch eine Mitgliederversammlung oder durch eine Urabstimmung geändert werden.
(5) Eine Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn dies 20% der Mitglieder oder ein Organ unter Angabe der zur Beratung stehenden Gegenstände verlangen. Das Ersuchen ist schriftlich zu stellen.
(6) Anträge zur Mitgliederversammlung sind mit einer Eingangsfrist von 14 Tagen vor der Versammlung beim Vorstand einzureichen. Der Vorstand leitet die Anträge umgehend weiter. Später zu neuen Gegenständen gestellte Anträge können nur mit der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten behandelt werden. Dringlichkeitsanträge sowie Anträge zur Änderung oder Ergänzung fristgerechter oder nachträglich zugelassener Anträge können jederzeit gestellt werden. Diese Fristen gelten nicht für Versammlungen mit verkürzter Einladungsfrist.
§ 6 Vorstand
(1) Aufgabe des Vorstandes ist es, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen, den Ortsverband zu leiten, nach innen und außen zu vertreten sowie die Arbeit des Ortsverbands zu koordinieren.
(2) Der Vorstand besteht aus zwei gleichberechtigten Vorsitzenden, davon mindestens eine Frau, der Kassierer*in, der Schriftführer*in und mindestens zwei weiteren Beisitzer*innen. Die Vorsitzenden und die/der Kassierer*in vertreten den Ortsverband im Sinne des § 26 Abs. BGB (Geschäftsführender Vorstand).
(3) Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die in einem finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zum Ortsverband stehen, können kein Vorstandsamt bekleiden.
(4) Vorstand und Delegierte werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt, soweit dem keine übergeordneten Bestimmungen entgegenstehen. Die Amtszeit endet auch im Falle von Nachwahlen mit der Neuwahl. Wiederwahl ist möglich.
(5) Der quotierte Platz für den Vorsitz und die Hälfte der Beisitzer*innen werden in Jahren mit gerader Endziffer, der offene Platz den für Vorsitz und die weiteren Vorstandsmitglieder werden in Jahren mit ungerader Endziffer gewählt. Die Versammlung kann mit Mehrheit der Anwesenden die Reihenfolge der Wahl ändern
(6) Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln und der Vorstand insgesamt von der Mitgliederversammlung abwählbar. Das Ersuchen ist schriftlich zu stellen und in der Einladung zur Mitgliederversammlung aufzuführen.
(7) Wird die Mindestzahl von drei Mitgliedern des Vorstandes unterschritten oder scheidet ein/e Vorsitzende*r aus, sind Nachwahlen zum Vorstand unverzüglich, spätestens nach 8 Wochen, auch im Rahmen einer außerordentlichen MV nach § 5 Abs. 6 durchzuführen.“
§ 7 Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung und Öffentlichkeit
(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20% der Mitglieder anwesend sind. Es ist eine Anwesenheitsliste zu führen. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern keine andere Beschlussfassung vorgeschrieben ist.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % seiner Mitglieder anwesend sind.
(3) Alle Organe des Ortsverbandes tagen in der Regel öffentlich. Durch Beschluss kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Sie tagen jedoch in jedem Fall parteiöffentlich.
(4) Beschlüsse der Organe und Wahlergebnisse sich durch Protokolle zu bekunden.
§ 8 Mindestparität
(1) Alle auf Ortsverbandsebene zu wählenden Delegierten, Gremien und Organe sind mindestens zur Hälfte mit Frauen zu besetzen.
(2) Sollte keine Frau für einen Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, so entscheidet die Versammlung über das weitere Verfahren.
(3) Die Entscheidung bedarf der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Frauen. Näheres regelt das Frauenstatut des Landesverbandes.
§ 9 Datenschutz
(1) Der Ortsverband führt eine Mitgliederdatei auf EDV-Grundlage.
(2) Die Mitglieder haben das Recht auf Schutz ihrer Daten. Personenbezogene
Mitgliederdaten dürfen nur vom Vorstand (und der Geschäftsführung) und nur zur satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Der Missbrauch von Daten, insbesondere der Missbrauch der Adressdatei, ist parteischädigendes Verhalten im Sinne des Parteiengesetzes.
§ 10 Satzungsänderung
(1) Über die Änderung dieser Satzung entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit. Die zu ändernden Passagen sind in der Einladung zur Mitgliederversammlung aufzuführen.
(2) Die Änderungen treten mit ihrer ordnungsgemäßen Verabschiedung in Kraft.
§ 11 Auflösung
(1) Über die Auflösung des Ortsverbandes entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit. Ein solcher Beschluss bedarf der Bestätigung durch eine Urabstimmung. Für die Durchführung der Urabstimmung soll die Urabstimmungsordnung des Landesverbandes verwendet werden.
(2) Das Vermögen des Ortsverbandes fällt bei Auflösung an den Kreisverband Siegen-Wittgenstein, der das Vermögen treuhänderisch verwaltet.
Beschlossen durch die Mitgliederversammlung am 18.09.2023