Prüfung einer Tempo 30-Anordnung auf der Kredenbacher Straße

Sehr geehrter Herr Kiß,

die Fraktion bittet Sie folgenden Antrag zur Beratung und Beschlussfassung in die Sitzung des Infrastruktur und Umweltausschusses am 2.12.13 aufzunehmen:

Der IUA spricht sich bei den Verkehrsbehörden für die Prüfung einer Tempo 30-Anordnung auf der L 729 in der Ortsdurchfahrt Kredenbach zwischen dem Abzweig in das Industriegebiet (Johannespfad) und der Ortsausfahrt Richtung Unglinghausen (Abzweig Zur Buchtal) aus.

Begründung:

Die L 729 quert den alten Ortskern von Kreuztal-Kredenbach und zerschneidet dabei die gewachsene Dorfstruktur mit ihren Gemeinschaftseinrichtungen beiderseits der Straße. Darüber hinaus verläuft sie extrem kurvenreich und unübersichtlich bei Unterschreitung der Regelbreite für Bürgersteige von 1,50 m Breite. Dies führt zu einer überdurchschnittlichen hohen Gefährdungslage für Fußgänger und Radfahrer. Insbesondere Kinder und ältere Menschen können bei Tempo 50 und hohem Verkehrsaufkommen, besonders bei dem starken Lastwagenverkehr, die Straßen vor oder hinter einer Kurve nicht ohne Gefahr überqueren.

Eine Tempobegrenzung würde nicht nur zur Erhöhung der Schulwegsicherheit, einem besseres Miteinander von KFZ, Radfahrer und Fußgänger führen, sondern auch die Wohnqualität erheblich steigern. Denn auf Grund der engen Bebauung und der Steigung, geht darüber hinaus bei Tempo 50 von der L 719 eine erhöhte Lärmbelastung der Anlieger aus.

Die Verkehrsstärkenkarte des Landes NRW (Stand 2010) weist für die L 729 in Kredenbach ein KFZ/Aufkommen von 5001-7.500 KFZ in 24 Stunden aus.

Auch wenn Tempo-30-Zonen weder Straßen des überörtlichen Verkehrs noch weitere Vorfahrtstraßen umfassen dürfen (das ist in § 45 Abs. 1c StVO geregelt), kann jedoch auf Kreis-, Landes- und Bundesstraßen Tempo 30 angeordnet werden, wenn eine besondere Gefahrenlage festgestellt wird. Dass diese in der Regel erst dann festgestellt wird, wenn ein oder mehrere Unfälle mit tödlichem Ausgang vorausgingen, ist aus unserer Sicht zynisch.

Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten in Kredenbach ist aus unserer Sicht eine Überprüfung der zugelassenen Höchstgeschwindigkeit notwendig.

Tempo 30 führt zu mehr Sicherheit und Lebensqualität

Tempo 30 erhöht die Fahrzeit nur unwesentlich
Mit Tempo 30 wird die Fahrzeit nur um wenige Sekunden länger. Wer die Kredenbacher  Straße befährt braucht bei Tempo 30 etwa 20 Sekunden länger als bei Tempo 50. Dafür ist der Bremsweg um einiges kürzer.

Die Verkehrssicherheit wird deutlich höher.

Untersuchungen sehen eine Verringerung des Unfallrisikos um 40 Prozent und auch das Verletzungsrisiko sinkt erheblich.
Betritt ein Fußgänger ca. 14 Meter vor einem Auto die Straße, ist die Geschwindigkeit für den Bremsweg entscheident. Bei Tempo 30 steht das Auto nach 13,3 Metern. Es passiert nichts. Bei Tempo 50 hat ein Fahrer aufgrund der Reaktionszeit mit dem Bremsen noch gar nicht angefangen! Er überrollt den Menschen ungebremst. Ein Fahrschulrechner nennt Zahlen: Der Anhalteweg bei einer Gefahrenbremsung beträgt bei Tempo 30 13,5 Meter, bei 50 km/h mehr als das Doppelte, nämlich 27,5 Meter.

Lärmschutz: Eine Reduzierung des Tempolimits auf 30 km/h innerorts senkt die Lärmbelastung erheblich.

Zum einen sind langsamere Autos leiser. Im Geschwindigkeitsbereich von 50 km/h  sind neben den Motorengeräuschen auch die Reifen-Fahrbahn-Geräusche, kurz Rollgeräusche, deutlicher ausgeprägt. Ab ca. 50 km/h werden sie bei Pkw sogar zur hauptsächlichen Ursache für Lärm. Die Absenkung der Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h reduziert den Lärm der Fahrzeuge im Durchschnitt um rund 2 bis 3 dB(A). Eine Absenkung um 3 dB(A) wird dabei von uns Menschen wie die Halbierung der Verkehrsmenge wahrgenommen. 50 Autos, die mit Tempo 50 unterwegs sind, sind ebenso laut wie 100 Autos, die Tempo 30 fahren.

Verringerung der Schadstoffbelastung

Tempo 30 führt, insbesondere an Steigungen, aber auch auf ebenen Strecken bei bisher gestörtem Verkehrsfluss (niedriger Konstantfahrtanteil) zu einem gleichmäßigeren Geschwindigkeitsverlauf und damit zu geringeren Stickstoffoxid-Emissionen im Vergleich zu Tempo 50. Auch die Feinstaubbelastung (PM10) der Luft verringert sich aufgrund verminderter Aufwirbelung von Straßenstaub sowie von verringertem  Reifen-, Bremsen- und Straßenabrieb.

„Tempo 30 – Anordnung“ an Stelle einer „Tempo 30 – Zone“

Die Ausweisung oder Einbeziehung in eine sogenannten Tempo 30 Zone analog § 45 Abs 1c StVo scheidet aus, da es eine Straße des überörtlichen Verkehres (Landesstraße) ist. Desweiteren hätte eine Tempo 30 Zone eine konsequente „Rechts-vor-links“ -Regelung zur Folge, die im Sinne des fließenden Verkehrs auf der Landesstraße nicht sinnvoll wäre. Vergl. § 45 Abs 1c StVo

1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.“

Abgesehen von der Einrichtung von Tempo 30 Zonen gibt es allerdings die Möglichkeitdie zulässige Höchstgeschwindigkeit auch auf einer klassifizierten Straße auf 30 km/h zu reduzieren (Tempo-Anordnung), wenn eine außergewöhnlich hohe Gefahrenlage vorliegt, also sehr hohe Lärmwerte erreicht sind oder es besondere Verkehrssicherheits­probleme gibt.

„Geschwindigkeitsbeschränkungen auf Straßen des so genannten überortlichen Verkehrs - also Bundes-, Landes- und Kreisstraßen - sind nach 45 Abs. 9 StVO möglich, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung erheblich übersteigt.“

Inzwischen ist in vielen Kommunen und zunehmend auch bei übergeordneten Verkehrsbehörden eine Tendenz  zu erkennen, auch auf überörtlichen Straßen in gefährdeten Ortslagen eine Tempobegrenzung vorzunehmen, wenn dadurch eindeutig Verkehrssicherheitsrisiken oder Lärm- und Immissionswerte gesenkt werden können.

Es liegt nun auch an den betroffenen Kommunen dies einzufordern. Zuständig sind die unteren Verkehrsbehörden. Sie müssen – ggf. in einer Verkehrsschau und in Abstimmung mit den höheren Verkehrsbehörden – prüfen, ob die gesetzlich vorgegebenen Voraussetzungen gegeben sind.

Im Sinne der Entwicklung unserer alten Dorfkerne kann eine Verkehrssituation wie die in Kredenbach nicht außer Acht gelassen werden, wenn das Wohngebiet für junge Familien mit Kindern und alte Menschen gleichermaßen attraktiv bleiben soll.

Sowohl die Lärm- und Umweltbelastung als auch die Verkehrssicherheit spielen bei der Wohnraumentscheidung eine große Rolle. Wenn der alte Ortskern in Kredenbach langfristig eine Chance haben soll, muss sowohl das Unfallrisiko als auch die Lärmbelastung der L 729 im Ortskern verringert werden.

 

Mit freundlichen Grüßen

Anke Hoppe-Hoffmann
Fraktionssprecherin

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